Bundesrecht konsolidiert: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 3, tagesaktuelle Fassung

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 3

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 381/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    „Basisausbildung“ bezeichnet den ersten Teil der ärztlichen Ausbildung in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten.
  2. Ziffer 2
    „Sonderfach-Grundausbildung“ bezeichnet die im Rahmen der Sonderfachausbildung an die Basisausbildung anschließende fachspezifische Grundausbildung im Sonderfach zur Vermittlung von grundsätzlichen Kompetenzen im gesamten Gebiet des Sonderfaches.
  3. Ziffer 3
    „Sonderfach-Schwerpunktausbildung“ bezeichnet die an die Sonderfach-Grundausbildung anschließende Schwerpunktausbildung zur vertieften Ausbildung in Teilgebieten des Sonderfaches.
  4. Ziffer 4
    „Module“ bezeichnen jene Abschnitte der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Vermittlung bestimmter Fachgebiete, wobei die Dauer eines Moduls zumindest neun Monate umfasst, sofern in den Anlagen der Sonderfächer nicht anderes bestimmt ist.
  5. Ziffer 5
    „Wissenschaftliches Modul“ ist ein für alle Sonderfächer gleich gestaltetes Modul zur Qualifizierung im Bereich wissenschaftlicher Tätigkeit, wobei bei Erfüllung der Kriterien die Anrechnung einer wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines wissenschaftlichen Doktorats- oder PhD-Studiums im Ausmaß von bis zu neun Monaten, im Rahmen der Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin jedoch von bis zu sechs Monaten, auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung möglich ist. Es ist zulässig, das wissenschaftliche Modul bereits nach Abschluss der Basisausbildung zu absolvieren. Eine allenfalls begonnene Sonderfach-Grundausbildung wird dadurch unterbrochen und die Ausbildungszeit ist auf die Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung anzurechnen.
Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2024,)
  1. Ziffer 7
    „Erfahrungen“ bezeichnen jene empirischen Wahrnehmungen ärztlicher Tätigkeiten in aktiver und passiver Rolle im Zuge der Betreuung von Patientinnen/Patienten, die in der Folge im Rahmen der eigenen ärztlichen Tätigkeit verwertet werden sollen.
  2. Ziffer 8
    „Fertigkeiten“ bezeichnen jene ärztlichen Tätigkeiten, die die Ärztin/der Arzt unmittelbar am oder mittelbar für Menschen ausführt, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, einschließlich Fertigkeiten zur Nutzung von digitalen Technologien im Gesundheitssystem, sowie sonstige manuelle technische Handlungen.
  3. Ziffer 9
    „Kenntnisse“ bezeichnen das theoretische Wissen als Grundlage für die praktische Ausführung ärztlicher Tätigkeiten einschließlich des Wissens über
    1. Litera a
      Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anderer ärztlicher oder sonstiger gesundheitsberuflicher Tätigkeitsbereiche,
    2. Litera b
      die Interpretation von Befunden und Berichten von Ärztinnen/Ärzten anderer medizinischer Fachrichtungen sowie von Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe im Hinblick auf die eigene ärztliche Tätigkeit sowie
    3. Litera c
      Maßnahmen zur Patientinnen-/Patientensicherheit, das heißt die Vermeidung unerwünschter Ereignisse, die zum Schaden der Patientinnen/der Patienten führen können.
  4. Ziffer 10
    „Turnusärztinnen/Turnusärzte“ sind jene Ärztinnen/Ärzte, die in der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt stehen.

Schlagworte

Doktoratsstudium, Untersuchungsmethode

Im RIS seit

20.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40267412

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/147/P3/NOR40267412