Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
31.05.2026
Abkürzung
ÄAO 2015
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
5. Abschnitt
Erfolgsnachweis über die praktische Ausbildung
Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsDer Erfolgsnachweis über die Basisausbildung, die allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen.
(2)Absatz 2Die Rasterzeugnisse haben
den Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Basisausbildung und in den jeweiligen Fachgebieten) sowie
die Dauer der jeweiligen Fachgebiete der allgemeinärztlichen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung
anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
(3)Absatz 3Die Feststellung gemäß Abs. 2 hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die Basiskompetenz sowie die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.Die Feststellung gemäß Absatz 2, hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die Basiskompetenz sowie die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.
Schlagworte
Urlaubszeit, Erkrankungszeit, Verhinderungszeit
Im RIS seit
03.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40170848