(2)Absatz 2Die Fachgebiete
Kinder- und Jugendheilkunde,
Orthopädie und Traumatologie,
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie
eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, B Z 7.2. bis 7.7.,eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, B Ziffer 7 Punkt 2 bis 7.7.,
die in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen von Fachärztinnen/Fachärzten oder in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien zumindest jeweils in der Dauer von drei Monaten absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen, ungeachtet der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin.