Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÄAO 2015
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ziel der Ausbildung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsZiel der allgemeinärztlichen Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Allgemeinmedizin durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für die gewissenhafte Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den gemäß der Anlage 1 angeführten Fachgebieten.
(2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 sind insbesondereGemäß Absatz eins, sind insbesondere
Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,
medizinische Basisversorgung,
Vorsorge- und Nachsorgemedizin,
Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,
Koordination medizinischer Maßnahmen,
psychosomatische Medizin,
allgemeinmedizinische Betreuung behinderter Menschen sowie
palliativmedizinische Versorgung
zu berücksichtigen.
Schlagworte
Vorsorgemedizin
Im RIS seit
03.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40170839