Bundesrecht konsolidiert: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  Anl. 8, Fassung vom 08.09.2026

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  Anl. 8

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 8

Sonderfach Gerichtsmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Gerichtsmedizin umfasst die angewandte naturwissenschaftliche Medizin, Toxikologie, Molekularbiologie und Spurenkunde im Dienste der Gerichtsbarkeit, der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitswesens, insbesondere die Untersuchung, Beurteilung, Rekonstruktion und Aufklärung im Zusammenhang mit natürlichen und gewaltsamen Todesfällen, Körperverletzungen, Gesundheitsschädigungen und Verletzungsfolgen bei Lebenden, Vergiftungen, der Wirkung von Alkohol und Suchtmitteln, Leichen und Leichenteilen zur Identitätsfeststellung, Sexualdelikten, Kindesmisshandlungen, strittigen Abstammungsverhältnissen, medizinischen Behandlungsfehlern, Spuren und Spurenbildern sowie die medizinisch fachliche Bearbeitung von medizinisch-juristischen Fragen sowie insbesondere die Tätigkeit als Sachverständige/Sachverständiger vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    6 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Im RIS seit

31.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40280343

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/147/ANL8/NOR40280343