Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
31.05.2026
Abkürzung
ÄAO 2015
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Erfordernisse für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (allgemeinärztliche Ausbildung)
Umfang und Definition der Ausbildung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsWer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt,
hat im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen eine Basisausbildung gemäß § 3 Z 1 und eine Ausbildung in den in Anlage 1 entsprechend festgelegten Fachgebieten in der Gesamtdauer von zumindest 33 Monaten sowiehat im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen eine Basisausbildung gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und eine Ausbildung in den in Anlage 1 entsprechend festgelegten Fachgebieten in der Gesamtdauer von zumindest 33 Monaten sowie
eine Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin
zu absolvieren.
(2)Absatz 2Die Definition des Aufgabengebiets der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin ergibt sich aus Anlage 1.
(3)Absatz 3Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
(4)Absatz 4In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.
(5)Absatz 5Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.
(6)Absatz 6Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.
Im RIS seit
03.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40170838