Bundesrecht konsolidiert: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 8, Fassung vom 15.11.2024

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 8

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 49/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

08.02.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste

Paragraph 8,
  1. Absatz einsSofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, ist von einer Turnusärztin/einem Turnusarzt zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von neun Monaten zu absolvieren.
  2. Absatz 2Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten gemäß Absatz eins, entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.

Schlagworte

Nachtdienst, Wochenenddienst

Im RIS seit

09.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40242122