Bundesrecht konsolidiert: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 33, Fassung vom 05.10.2024

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 33

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 49/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

08.02.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben

Paragraph 33,

Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, zusätzlich zu den nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, nach Eintragung in die Ärzteliste, auch die neue Facharztbezeichnung gemäß Paragraph 15, Ziffer 3,, 11.10, 14.2, 15.2.,16.2, 22 sowie 25 zu führen. Auf diese Personen sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Paragraphen 25 und 26 anzuwenden.

Im RIS seit

09.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40242125