Bundesrecht konsolidiert: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 28, Fassung vom 04.10.2024

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 28

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer

Paragraph 28,
  1. Absatz einsPersonen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach eine Ausbildung begonnen haben und diese nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, können in der Folge die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für dieses absolvierte Sonderfach erlangen. Die Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches und unter der rechtmäßig geführten Facharztbezeichnung berechtigt. Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.
  3. Absatz 3Fachärztinnen/Fachärzte für Sozialmedizin, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung zum Facharzt für Public Health absolviert oder nachweislich eine Tätigkeit im Ausmaß einer zumindest dreijährigen Vollzeitbeschäftigung in einem der Definition des Sonderfaches Public Health entsprechenden Bereich zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Sonderfachbezeichnung Public Health zu führen. Der fachärztliche Berechtigungsumfang und die Facharztbezeichnung Sozialmedizin bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Der fachärztliche Berechtigungsumfang und die fachärztliche Bezeichnung von Personen, die eine Ausbildung in einem Sonderfach oder einem Additivfach gemäß den Regeln der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nach Inkrafttreten dieser Verordnung abschließen, richten sich nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170857