Jährlicher Bericht
§ 26h.Paragraph 26 h,
Der jährlich zu erstattende Bericht an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über die durchgeführten Visitationen gemäß § 13e Abs. 7 ÄrzteG 1998 hat folgende Vorgaben zu enthalten: Der jährlich zu erstattende Bericht an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über die durchgeführten Visitationen gemäß Paragraph 13 e, Absatz 7, ÄrzteG 1998 hat folgende Vorgaben zu enthalten:
Namen der visitierten Einrichtung,
Mitglieder des Visitationsteams,
allenfalls Empfehlungen über Maßnahmen gemäß § 26f Abs. 1 Z 5.allenfalls Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Paragraph 26 f, Absatz eins, Ziffer 5,
Dieser Bericht kann mit dem Bericht gemäß § 13c Abs. 8 ÄrzteG 1998 in Einem erfolgen und ist auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.Dieser Bericht kann mit dem Bericht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 8, ÄrzteG 1998 in Einem erfolgen und ist auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.