Bundesrecht konsolidiert: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 38, Fassung vom 20.09.2024

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 38

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 49/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

08.02.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien

Paragraph 38,
  1. Absatz einsAusbildungsstätten gemäß Paragraphen 9,, 10 und 11, Lehrpraxen gemäß Paragraph 12,, Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a und Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13, Ärztegesetz 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gelten hinsichtlich Personen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, auch nach Ablauf des 31. Mai 2015 weiterhin als Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien, einschließlich der Anzahl der dort festgesetzten Ausbildungsstellen. Jene Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, die sich auf Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien beziehen, sind auf diese weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2Fachärztinnen/Fachärzte, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Facharztbezeichnung geändert haben, bleiben weiterhin berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ärztegesetz 1998 in dem ihrer vorangegangenen Facharztbezeichnung entsprechenden Sonderfach weiterhin auszuüben.
  3. Absatz 3Fachärztinnen/Fachärzte jener Sonderfächer, deren Sonderfachbezeichnungen und Definitionen des jeweiligen Aufgabengebietes des Sonderfaches durch diese Verordnung geändert wurden, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, weiterhin die Ausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ärztegesetz 1998 auch im entsprechend geänderten Sonderfach entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.
  4. Absatz 4Die Regelung des Absatz 3, gilt ebenso für Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie hinsichtlich der Ausbildung im Sonderfach Orthopädie und Traumatologie. Im Hinblick auf fachärztliche Leitungsfunktionen gelten die Fachärztinnen/Fachärzte des Sonderfaches Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und des Sonderfaches Unfallchirurgie bis zum 31. Mai 2027 als ein Sonderfach.
  5. Absatz 5Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ärztegesetz 1998 im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.
  6. Absatz 6Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, bleiben bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ärztegesetz 1998 im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben.

Schlagworte

Kinderpsychiatrie

Im RIS seit

09.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40242128