Bundesrecht konsolidiert: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 37, Fassung vom 20.09.2024

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 37

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 49/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

08.02.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen

Paragraph 37,
  1. Absatz einsBis 31. Mai 2027 ist für die Ausbildung in den Sonderfächern
    1. Ziffer eins
      Gerichtsmedizin,
    2. Ziffer 2
      Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
    3. Ziffer 3
      Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie
    4. Ziffer 4
      Strahlentherapie-Radioonkologie
    im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Festsetzung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztinnnen/Fachärzte des betreffenden Sonderfaches (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) als ausreichend angesehen werden.
  2. Absatz 2Sofern für die Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, über das Ausmaß gemäß Absatz eins, hinaus weitere Ausbildungsstellen festgesetzt werden sollen, bedarf es jeweils ab zwei weiteren Ausbildungsstellen zur Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte jeweils nur einer/eines weiteren in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztin/Facharztes des Sonderfaches Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung).
  3. Absatz 3Eine Ausbildung in einem in Absatz eins, genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2027 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Absatz eins und Absatz 2, auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Schlagworte

Kinderpsychiatrie

Im RIS seit

09.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40242127