(3)Absatz 3Eine Ausbildung in einem in Abs. 1 genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2027 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 1 und Abs. 2 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.Eine Ausbildung in einem in Absatz eins, genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2027 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Absatz eins und Absatz 2, auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.