Bundesrecht konsolidiert: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 34, Fassung vom 20.09.2024

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 34

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

23.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie

Paragraph 34,
  1. Absatz einsFachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie berechtigt waren, sind
    1. Ziffer eins
      nach einer bis 31. Mai 2027 absolvierten speziellen ergänzenden Ausbildung auf Grundlage der Ausbildungsinhalte des Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest zwölf und höchstens 27 Monaten und
    2. Ziffer 2
      nach Absolvierung der Facharztprüfung für das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie
    berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie zu führen.
  2. Absatz 2Auf die Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind den Ausbildungsinhalten gleichwertige chirurgische und konservative Tätigkeiten im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung sowie Fort- und Weiterbildungsnachweise anrechenbar.
  3. Absatz 3Zur Beratung der Österreichischen Ärztekammer und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge zu Anrechnungsfragen gemäß Absatz 2, ist gemäß Paragraph 124, Ärztegesetz 1998 ein beratender Ausschuss einzurichten. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest eine Fachärztin/ein Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und eine Fachärztin/ein Facharztes für Unfallchirurgie sowie eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des Bundesministeriums für Gesundheit heranzuziehen. Im Einzelfall ist jeweils die konkret zu absolvierende ergänzende spezifische Ausbildung und deren Ausmaß festzulegen, wobei bereits entsprechend absolvierte gleichwertige Ausbildungszeiten anzurechnen sind.
  4. Absatz 4Die Eintragung in die Ärzteliste berechtigt zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für Orthopädie und Traumatologie nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Bereits bestehende sonstige fachärztliche Berufsberechtigungen und Facharztbezeichnungen bleiben unberührt.

Schlagworte

Fortbildungsnachweis

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40231416