Bundesrecht konsolidiert: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  Anl. 26, Fassung vom 20.09.2024

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  Anl. 26

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 26

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 26

Sonderfach Physiologie und Pathophysiologie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Physiologie und Pathophysiologie umfasst die Kenntnis über die Lebensfunktionen, die entsprechenden praktisch-methodischen Erfahrungen und Fertigkeiten sowie deren Anwendung in der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, insbesondere im Bereich der klinischen Physiologie und Arbeitsphysiologie. Der Bereich der Pathophysiologie umfasst das Erkennen der funktionellen Ursachen von Erkrankungen auf Grund von vorwiegend im Experiment gewonnenen funktionell-pathologischen Erkenntnissen und somit die Grundlagen für das Verständnis der Diagnose, des Verlaufes von Krankheiten sowie der Wirkmechanismen therapeutischer Maßnahmen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170896