Bundesrecht konsolidiert: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  Anl. 15, Fassung vom 20.09.2024

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  Anl. 15

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 15

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 15

Klinisch-Immunologische Sonderfächer

1. Abschnitt
Sonderfach Klinische Immunologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Immunologie umfasst die Diagnostik, die Durchführung serologischer, zellulärer, chemischer und molekularbiologischer Untersuchungsverfahren zur Analyse des Immunsystems, die Interpretation der diesbezüglich erhobenen Befunde, die immunologische Beratung von immunmediierten Erkrankungen sowie die Herstellung und Prüfung immunologischer Präparate.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Immunologie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Immunologie auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

2. Abschnitt

Sonderfach Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin umfasst neben der gesamten Klinischen Immunologie die Diagnostik, Beurteilung und Behandlung von heimischen und von weltweit, insbesondere in tropischen und subtropischen Ländern, vorkommenden Infektionskrankheiten, den Bereich der Migrations- und Reisemedizin, die Epidemiologie von Infektionskrankheiten sowie die Kenntnis und Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen gegen Infektionskrankheiten, insbesondere die Impfprävention bzw. das Impfwesen wie auch Chemoprophylaxe und Immuntherapien, und damit verbundene Wirksamkeitsevaluierungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    27 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin auf zumindest 27 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

Schlagworte

Migrationsmedizin

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170885