Bundesrecht konsolidiert: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 31, Fassung vom 07.02.2022

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 31

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen im Sonderfachbereich Innere Medizin, die bisherige Additivfächer integrieren

Paragraph 31,
  1. Absatz einsPersonen, die
    1. Ziffer eins
      eine Ausbildung in einem Additivfach zum Sonderfach Innere Medizin absolvieren und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, abschließen, oder
    2. Ziffer 2
      als Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin zur Führung einer Zusatzbezeichnung berechtigt waren,
    sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 15, der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, die nach dieser Verordnung vorgesehene, dem bisherigen Additivfach entsprechende Sonderfachbezeichnung im Bereich der internistischen Sonderfächer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 11 Punkt 2, bis 11.9 und 11.11 zu führen.
  2. Absatz 2Die neue Facharztbezeichnung ersetzt die nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführte Facharztbezeichnung „Fachärztin für Innere Medizin“/„Facharzt für Innere Medizin“ samt der jeweiligen Zusatzbezeichnung für das Additivfach.
  3. Absatz 3Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170860