Bundesrecht konsolidiert: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  Anl. 6, Fassung vom 17.06.2015

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  Anl. 6

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 6

Chirurgische Sonderfächer

1. Abschnitt
Sonderfach Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von angeborenen oder erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der inneren Organe, operativ zu behandelnden Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen der inneren Organe sowie der onkologischen Wiederherstellungs- und Transplantationschirurgie.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

2. Abschnitt
Sonderfach Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie umfasst neben der gesamten Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des Gefäßsystems einschließlich der Rehabilitation.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

3. Abschnitt

Sonderfach Herzchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Herzchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Fehlbildungen des Herzens, der herznahen Gefäße, des Mediastinums und der Lunge im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, Indikationsstellung zu Transplantationen einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung, Grundlagen minimal invasiver Therapie sowie die Anwendung von Kreislaufassistenzsystemen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Herzchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Herzchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

4. Abschnitt

Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Kinder- und Jugendchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Fehlbildungen, Verbrennungen im Neugeborenen-, Säuglings-, Kindes- und Jugendalter sowie Folgen pränataler Entwicklungsstörungen und Infektionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Kinder- und Jugendchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Kinder- und Jugendchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

5. Abschnitt

Sonderfach Neurochirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Neurochirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen des zentralen, peripheren und autonomen Nervensystems, einschließlich ihrer versorgenden Gefäße und stützenden Elemente (Wirbelsäule) sowie die operative Behandlung von Schmerz. Dies umfasst die adäquate Behandlung von Erkrankungen des Gehirns und seiner Hüllen sowie des Schädels und den versorgenden Blutgefäßen, Erkrankungen der Hypophyse, der Hirnnerven, Spinalnerven, peripheren Nerven und Erkrankungen des autonomen Nervensystems, Erkrankungen des Rückenmarks und seiner Hüllen sowie Erkrankungen der Wirbelsäule.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

6. Abschnitt

Sonderfach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachbehandlung, Wiederherstellung sowie Verbesserung angeborener oder durch Krankheit, Degeneration, Alter, Tumor, Unfall verursachte, sichtbare, gestörte Körperfunktionen und Körperform sowie die Behandlung von Brandverletzten in der Akutphase und sekundären Rekonstruktionsphase sowie Differenzialtherapie bei postoperativen Komplikationen, Großwunden, Wundheilungsstörungen und Fehlbildungen sowie Transplantation isogener, allogener und synthetischer Ersatzstrukturen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

7. Abschnitt

Sonderfach Thoraxchirurgie
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Thoraxchirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, Neoplasien, Infektionen, Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Tracheo-Bronchialsystems, des Mediastinums, der Thoraxwand, des Zwerchfells und der jeweils angrenzenden Strukturen im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen sowie die Indikationsstellung zu Transplantationen einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung sowie Grundlagen minimal invasiver Therapie.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    48 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Thoraxchirurgie und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Thoraxchirurgie auf zumindest 39 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

Schlagworte

Wiederherstellungschirurgie, Kinderchirurgie, Neugeborenenalter, Säuglingsalter, Kindesalter

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170876