Bundesrecht konsolidiert: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  Anl. 16, Fassung vom 17.06.2015

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  Anl. 16

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 16

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 16

Klinisch-Pathologische Sonderfächer

1. Abschnitt
Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie umfasst die Prävention sowie die morphologische und molekulare Diagnostik von Krankheiten durch Untersuchungen von Gewebsmaterial, Zellmaterial und Körperflüssigkeiten (wie etwa Resektionen, Biopsien, Punktate, Abstriche etc.), inklusive der Bewertung therapeutischer Maßnahmen, sowie die Beobachtung des Krankheitsverlaufs und die Vornahme von Obduktionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

2. Abschnitt
Sonderfach Klinische Pathologie und Neuropathologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Pathologie und Neuropathologie umfasst neben der gesamten Klinischen Pathologie und Molekularpathologie die Kenntnisse neurobiologischer und neurophysiologischer Grundlagen von der Struktur, der Funktion des Nervensystems, der Sinnesorgane und der Skelettmuskulatur sowie die morphologische und molekulare Diagnostik von Krankheiten des Nervensystems, der Sinnesorgane und der Skelettmuskulatur durch Untersuchungen von Gewebsmaterial, Zellmaterial und Körperflüssigkeiten (wie etwa Resektionen, Biopsien, Punktate, Abstriche etc.), inklusive der Bewertung.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Pathologie und Neuropathologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Pathologie und Neuropathologie auf zumindest 18 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170886