Bundesrecht konsolidiert: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 29, tagesaktuelle Fassung

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 29

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

23.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsPersonen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5 Punkt eins,, 5.6, 8, 10, 14.1., 15.1., 15.2., 16.1 und 30 in der Bezeichnung geänderten Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches berechtigt. An die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfachbezeichnung tritt die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung.
  2. Absatz 2Die Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Absatz eins,, die nach bisheriger Rechtslage rechtmäßig die Sonderfachbezeichnung Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Chirurgie, Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, Immunologie, Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Neuropathologie, Plastische Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Pathologie geführt haben, sind berechtigt, diese Facharztbezeichnung jeweils weiter zu führen und den Ort ihrer freiberuflichen Tätigkeit so zu bezeichnen.
  3. Absatz 3Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.

Schlagworte

Halskrankheit, Nasenkrankheit

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40231413