Bundesrecht konsolidiert: Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 11, tagesaktuelle Fassung

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 11

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

23.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAm Ende der Ausbildung ist die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die Fachgebiete
    1. Ziffer eins
      Kinder- und Jugendheilkunde,
    2. Ziffer 2
      Orthopädie und Traumatologie,
    3. Ziffer 3
      Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie
    4. Ziffer 4
      eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, B Ziffer 7 Punkt 2 bis 7.7.,
    die in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen von Fachärztinnen/Fachärzten oder in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien zumindest jeweils in der Dauer von drei Monaten absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen, ungeachtet der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin.

Schlagworte

Kinderheilkunde

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40231411