Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
28.05.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
93/02 Passagier- und Fahrgastrechte
Text
Zweck
§ 1.Paragraph eins,
Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist einzurichten, um Streit- bzw. Beschwerdefälle aus der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und außergerichtlich beizulegen. Sie dient als Durchsetzungsstelle nach den in § 2 Z 1 zitierten unionsrechtlichen Verordnungen. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist einzurichten, um Streit- bzw. Beschwerdefälle aus der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und außergerichtlich beizulegen. Sie dient als Durchsetzungsstelle nach den in Paragraph 2, Ziffer eins, zitierten unionsrechtlichen Verordnungen.
Schlagworte
Passagierrecht, Streitfall
Im RIS seit
29.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Gesetzesnummer
20009167
Dokumentnummer
NOR40170576