Bundesrecht konsolidiert: Fernabsatz-Verordnung § 3, tagesaktuelle Fassung

Fernabsatz-Verordnung § 3

Kurztitel

Fernabsatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 105/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Text

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsApotheken dürfen innerhalb Österreichs nur in Österreich zugelassene oder registrierte nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten durch Fernabsatz abgeben.
  2. Absatz 2Die Abgabe von Arzneispezialitäten durch Fernabsatz hat aus den Apothekenbetriebsräumen zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Abgabe von Arzneispezialitäten durch Fernabsatz und alle damit in Zusammenhang stehenden Vorgänge haben gleichbleibend nach Qualitätsstandards gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Abgabe von Arzneispezialitäten durch Fernabsatz hat unter der Verantwortung der Apothekenleiterin/des Apothekenleiters zu erfolgen; insbesondere hat sie/er sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die Arzneispezialität nur in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge versendet oder hinterlegt wird und es keine Mindestbestellmenge gibt,
    2. Ziffer 2
      der Kundin/dem Kunden eine Bestätigung über den Eingang der Bestellung und bei deren Annahme eine Bestätigung darüber übermittelt wird,
    3. Ziffer 3
      die Arzneispezialität ab Bestätigung der Annahme der Bestellung gegenüber der Kundin/dem Kunden ohne unnötigen Aufschub versendet oder hinterlegt wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
    4. Ziffer 4
      die Kundin/der Kunde in geeigneter Weise davon in Kenntnis gesetzt wird, wenn erkennbar ist, dass die Versendung oder Hinterlegung der Arzneispezialität nicht gemäß Ziffer 3, erfolgen kann,
    5. Ziffer 5
      die Arzneispezialität entsprechend den Angaben der Kundin/des Kunden versendet oder hinterlegt wird, sofern nicht Paragraph 5, Absatz 7, zutrifft,
    6. Ziffer 6
      die Arzneispezialität an die Kundin/den Kunden oder an eine von dieser/diesem der Apotheke mitgeteilten Person ausgefolgt wird, wobei diese Mitteilung eine namentlich benannte natürliche Person oder einen benannten Kreis von natürlichen Personen beinhalten kann,
    7. Ziffer 7
      die Arzneispezialität nur gegen eine Empfangsbestätigung ausgefolgt wird, und
    8. Ziffer 8
      die Arzneispezialität, die der Apotheke rückübermittelt wurde, nicht wieder in Verkehr gebracht wird.

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009158

Dokumentnummer

NOR40268130

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/105/P3/NOR40268130