die Kundin/der Kunde in geeigneter Weise davon in Kenntnis gesetzt wird, wenn erkennbar ist, dass die Versendung oder Hinterlegung der Arzneispezialität nicht gemäß Z 3 erfolgen kann,die Kundin/der Kunde in geeigneter Weise davon in Kenntnis gesetzt wird, wenn erkennbar ist, dass die Versendung oder Hinterlegung der Arzneispezialität nicht gemäß Ziffer 3, erfolgen kann,