Bundesrecht konsolidiert: Fernabsatz-Verordnung § 4, Fassung vom 11.02.2026

Fernabsatz-Verordnung § 4

Kurztitel

Fernabsatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 105/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Text

Pharmazeutische Qualitätssicherung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsJede Apotheke, die Arzneispezialitäten durch Fernabsatz abgibt, muss ein wirksames und funktionstüchtiges System der pharmazeutischen Qualitätssicherung entsprechend dem Umfang der durchgeführten Tätigkeit betreiben.
  2. Absatz 2Durch das pharmazeutische Qualitätssicherungssystem ist insbesondere sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      die Arzneispezialität zur Versendung oder Hinterlegung geeignet ist,
    2. Ziffer 2
      die Arzneispezialität so verpackt, transportiert und ausgeliefert oder hinterlegt wird, dass ihre Qualität und Wirksamkeit nachweislich nicht beeinträchtigt wird,
    3. Ziffer 3
      für den Fall von bekannt gewordenen Beanstandungen diese systematisch aufgezeichnet und überprüft werden,
    4. Ziffer 4
      im Fall der Versendung ein System zur Sendungsverfolgung besteht, und
    5. Ziffer 5
      im Fall der Versendung eine Transportversicherung abgeschlossen wird.
  3. Absatz 3Jede Apotheke, die Arzneispezialitäten durch Fernabsatz abgibt, muss über ein Qualitätsrisikomanagement verfügen. Die Auswirkungen der Ergebnisse aus diesem Prozess, welche die Qualität der Arzneispezialitäten beeinflussen können, sind zu überwachen. Anschließend sind gegebenenfalls Korrektur- oder Vorbeugemaßnahmen zu ergreifen. Im Rahmen des Qualitätsrisikomanagements müssen entsprechende Aufzeichnungen geführt und in der Apotheke aufbewahrt werden.

Schlagworte

Korrekturmaßnahme

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009158

Dokumentnummer

NOR40268131

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/105/P4/NOR40268131