Bundesrecht konsolidiert: ELGA-Verordnung 2015 § 2, Fassung vom 17.01.2019

ELGA-Verordnung 2015 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 106/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

26.02.2019

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Weitergabe von Gesundheitsdaten.
  2. Ziffer 2
    „ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
    1. Litera a
      „EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, strukturiert und codiert ist.
    2. Litera b
      „EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt.
    3. Litera c
      „EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß Paragraph 16, Absatz eins, codiert ist.
    4. Litera d
      „EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, vollständig codiert sind.
  3. Ziffer 2 a
    „Komponentenverfügbarkeit“: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.
  4. Ziffer 3
    „Konformitätskriterium“: die in den Implementierungsleitfäden enthaltenen Angaben, ob Felder verwendet werden müssen, verwendet werden dürfen oder verboten sind, wobei mit
    1. Litera a
      „Konformitätskriterium [M]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. Sub-Litera, a, a
        tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
      2. Sub-Litera, b, b
        weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. Sub-Litera, c, c
        noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
    2. Litera b
      „Konformitätskriterium [NP]“ jene Felder bezeichnet werden, die nicht verwendet werden dürfen, d.h. für die
      1. Sub-Litera, a, a
        weder tatsächliche Werte,
      2. Sub-Litera, b, b
        noch Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. Sub-Litera, c, c
        noch fiktive Werte
      angegeben werden dürfen,
    3. Litera c
      „Konformitätskriterium [R]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. Sub-Litera, a, a
        tatsächliche Werte angegeben werden müssen und
      2. Sub-Litera, b, b
        sollte dies nicht möglich sein, die Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können, angegeben werden müssen, allerdings
      3. Sub-Litera, c, c
        fiktive Werte nicht angegeben werden dürfen,
    4. Litera d
      „Konformitätskriterium [R2]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. Sub-Litera, a, a
        die Angabe tatsächlicher Werte empfohlen ist und
      2. Sub-Litera, b, b
        weder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. Sub-Litera, c, c
        noch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
    5. Litera e
      „Konformitätskriterium [O]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. Sub-Litera, a, a
        tatsächliche Werte oder
      2. Sub-Litera, b, b
        Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      angegeben werden dürfen,
    6. Litera f
      „Konformitätskriterium [C]“ jene Felder bezeichnet werden, deren zulässige Verwendung von weiteren, in der Folge angegebenen Voraussetzungen, abhängig ist.
  5. Ziffer 3 a
    „Sicherheitstoken“: indirekt personenbezogene Datenstrukturen, die die korrekte Authentifizierung
    1. Litera a
      bei der Zuweisung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, GTelG 2012) oder
    2. Litera b
      innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, GTelG 2012 (Paragraph 18, Absatz 6, GTelG 2012)
    sicherstellen.
  6. Ziffer 3 b
    „Wiederherstellungspunkt“: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.
  7. Ziffer 4
    „Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verwendet werden kann.
  8. Ziffer 5
    „Widerspruch“ („Opt-Out“): Willenserklärung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, ungeachtet dessen, ob sie
    1. Litera a
      schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
    2. Litera b
      sich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012) bezieht.
  9. Ziffer 6
    „Widerruf“: Willenserklärung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (Paragraph 2, Ziffer 5,) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie
    1. Litera a
      schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
    2. Litera b
      sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (Paragraph 2, Ziffer 5,) bezieht.

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40176230