„Widerruf“: Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (§ 2 Z 5) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie„Widerruf“: Willenserklärung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (Paragraph 2, Ziffer 5,) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie
schriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (§ 2 Z 5) bezieht.sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (Paragraph 2, Ziffer 5,) bezieht.