Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Horizontale GAP-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
08.05.2015
Außerkrafttretensdatum
31.10.2022
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).
Text
Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2,
Für die Wahrnehmung der Zahlstellenaufgaben ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig. Insbesondere sind von der AMA wahrzunehmen:
die Festlegung der Referenzparzellen gemäß § 15,die Festlegung der Referenzparzellen gemäß Paragraph 15,,
die Erstellung und Wartung des Landschaftselementelayers gemäß § 14 Z 5,die Erstellung und Wartung des Landschaftselementelayers gemäß Paragraph 14, Ziffer 5,,
die elektronische Zurverfügungstellung der vordefinierten Formulare und kartografischen Unterlagen gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 und 2,die elektronische Zurverfügungstellung der vordefinierten Formulare und kartografischen Unterlagen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 2,
die Entgegennahme von Anträgen und Anzeigen auf Übertragung im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung (Online-Antrag), nach Übermittlung (durch Hochladen) auf elektronischem Weg (E-Antrag) oder in Papierform (Papier-Antrag),
die Kontrolle der Cross-Compliance-Regelungen, soweit diese nicht gemäß § 24 von den sachlich zuständigen Behörden durchzuführen sind.die Kontrolle der Cross-Compliance-Regelungen, soweit diese nicht gemäß Paragraph 24, von den sachlich zuständigen Behörden durchzuführen sind.
Im RIS seit
12.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009149
Dokumentnummer
NOR40170264