Bundesrecht konsolidiert: Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens § 0, tagesaktuelle Fassung

Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens § 0

Kurztitel

Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 30/2015

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2015

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

24.06.2013

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Titel

Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet
StF: BGBl. III Nr. 30/2015 (NR: GP XXV RV 5 AB 107 S. 21. BR: AB 9178 S. 829.)

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Belgien III 30/2015 *Bulgarien III 30/2015 *Dänemark III 30/2015 *Deutschland III 30/2015 *Estland III 30/2015 *Finnland III 30/2015 *Frankreich III 30/2015 *Griechenland III 30/2015 *Irland III 30/2015 *Italien III 30/2015 *Kroatien III 30/2015 *Lettland III 30/2015 *Litauen III 30/2015 *Luxemburg III 30/2015 *Malta III 30/2015 *Niederlande III 30/2015 *Polen III 30/2015 *Portugal III 30/2015 *Rumänien III 30/2015 *Schweden III 30/2015 *Slowakei III 30/2015 *Slowenien III 30/2015 *Spanien III 30/2015 *Tschechische R III 30/2015 *Ungarn III 30/2015 *Vereinigtes Königreich III 30/2015 *Zypern III 30/2015

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Internen Abkommens wurde am 11. Juni 2014 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 14, Absatz 2, mit 1. März 2015 in Kraft.

Das Interne Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 210 vom 06.08.2013 S. 1, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Anhörung der Europäischen Kommission,

nach Anhörung der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Absatz eins
    Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 20001, erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 20052 und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 20103 (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen") sieht vor, dass für jeden Fünfjahreszeitraum ein Finanzprotokoll festgelegt wird.
  2. Absatz 2
    Am 17. Juli 2006 haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten das Interne Abkommen über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008 bis 2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet4, angenommen.
  3. Absatz 3
    Der Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft5 (im Folgenden „Übersee-Assoziationsbeschluss"), gilt bis zum 31. Dezember 2013. Bis zu diesem Datum sollte ein neuer Beschluss angenommen werden.
  4. Absatz 4
    Für die Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses sollte ein 11. Europäischer Entwicklungsfonds eingerichtet und ein Verfahren für die Mittelvergabe und die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden.
  5. Absatz 5
    Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Anhang römisch eins b des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemeinsam mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP-Staaten") eine Leistungsüberprüfung durchgeführt, bei der der Stand der Mittelbindungen und der Auszahlungen bewertet wurde.
  6. Absatz 6
    Die Verwaltungsverfahren für die finanzielle Zusammenarbeit sollten festgelegt werden.
  7. Absatz 7
    Es sollte ein Ausschuss aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission (im Folgenden „EEF-Ausschuss") und ein entsprechender Ausschuss bei der Europäischen Investitionsbank (EIB) eingesetzt werden. Die Arbeiten der Kommission und der EIB bei der Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses sollten aufeinander abgestimmt werden.
  8. Absatz 8
    Die Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit ist an den am 8. September 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Millenniums-Entwicklungszielen, einschließlich aller nachfolgenden Änderungen dieser Ziele, ausgerichtet.
  9. Absatz 9
    Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission haben am 22. Dezember 2005 eine gemeinsame Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union angenommen, den „Europäische Konsens"6.
  10. Absatz 10
    Am 9. Dezember 2010 hat der Rat Schlussfolgerungen zum Thema „Gegenseitige Rechenschaftspflicht und Transparenz: Viertes Kapitel des operativen Rahmens der EU für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe“ angenommen. Diese Schlussfolgerungen wurde der konsolidierten Fassung des operativen Rahmens für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, in dem die Vereinbarungen im Rahmen der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (2005), des EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik (2007) und der EU-Leitlinien für den Aktionsplan von Accra (2008) bekräftigt werden, angefügt. Am 14. November 2011 hat der Rat einen Gemeinsamen Standpunkt der EU für die vierte Tagung des Hochrangigen Forums über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan (Südkorea), die unter anderem in dem Busan Abschlussdokument mündete, angenommen, in dem er auch auf die EU-Transparenzgarantie und andere Aspekte der Transparenz und Rechenschaftspflicht eingeht. Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben dem Busan-Abschlussdokument zugestimmt. Der Rat hat am 14. Mai 2012 Schlussfolgerungen zum Thema „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ und zum Thema „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ angenommen.
  11. Absatz 11
    Die Zielvorgaben für die Öffentliche Entwicklungshilfe (Official Development Assistance – ODA), die in den in Erwägungsgrund 10 erwähnten Schlussfolgerungen genannt werden, sollten berücksichtigt werden. Bei der Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und an den Entwicklungshilfeausschuss der OECD über die im Rahmen des 11. EEF getätigten Ausgaben sollte die Kommission zwischen ODA- und Nicht-ODA-Tätigkeiten unterscheiden.
  12. Absatz 12
    Der Rat hat am 22. Dezember 2009 Schlussfolgerungen zu den Beziehungen der Union zu den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) angenommen.
  13. Absatz 13
    Die Anwendung dieses Abkommens sollte mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes1 im Einklang stehen.
  14. Absatz 14
    Um eine Unterbrechung der Finanzierungen zwischen März und Dezember 2020 zu vermeiden, sollte der Geltungszeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens für den 11. EEF mit dem Geltungszeitraum des auf den Gesamthaushaltsplan der Union anwendbaren mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014 bis 2020 in Einklang gebracht werden Es empfiehlt sich daher, die Frist für die Mittelbindungen im Rahmen des 11. EEF nicht mit Auslaufen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens am 28. Februar 2020, sondern vielmehr am 31. Dezember 2020 enden zu lassen.
  15. Absatz 15
    Nach den Grundprinzipien des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sind die Ziele des 11. EEF die Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten sollte eine besondere Behandlung gewährt werden.
  16. Absatz 16
    Um die sozioökonomische Zusammenarbeit zwischen den Regionen der Union in äußerster Randlage und den AKP-Staaten sowie den ÜLG im Karibischen Raum, in Westafrika und im Indischen Ozean zu stärken, sollten der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und die Verordnungen über die Europäische territoriale Zusammenarbeit für den Zeitraum 2014 bis 2020 eine Aufstockung der Mittelzuweisungen für eine solche Zusammenarbeit zwischen diesen Regionen und Partnern vorsehen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

________________________

1 ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

2 ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

3 ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

4 ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

5 ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

6 ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

7 ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

Im RIS seit

09.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20009109

Dokumentnummer

NOR40169500