(3)Absatz 3,Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 122 Abs. 1 und 3 im Hinblick auf sonstige Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, § 123 Abs. 3 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, § 123 Abs. 4 hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, § 300 Abs. 3 hinsichtlich der Einrichtung oder der Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 122, Absatz eins und 3 im Hinblick auf sonstige Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, Paragraph 123, Absatz 3, hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, Paragraph 123, Absatz 4, hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, Paragraph 300, Absatz 3, hinsichtlich der Einrichtung oder der Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.