Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 315, Fassung vom 14.03.2026

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 315

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 315

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Paragraph 315,
  1. Absatz eins,Für die Beurteilung der Überschuldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sind ausgeschriebene Nachschüsse, die sechs Monate nach ihrer Fälligkeit noch nicht eingezahlt sind, nicht mehr als Aktiva des Vereins zu werten.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung und die Eintreibung der Nachschüsse im Konkursverfahren sind Paragraph 2 und Paragraph 4 bis Paragraph 12, des GenIG sinngemäß anzuwenden. Die Nachschüsse dürfen ein in der Satzung festgesetztes Höchstmaß nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Bei der Beurteilung, ob das Vermögen des Vereins zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich ausreichen wird, sind die nach Absatz 2, zulässigen Nachschüsse zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds gehen allen übrigen Konkursforderungen und den nachrangigen Forderungen im Sinne des Paragraph 57 a, IO nach.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169237