(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung, ob das Vermögen des Vereins zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich ausreichen wird, sind die nach Abs. 2 zulässigen Nachschüsse zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob das Vermögen des Vereins zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich ausreichen wird, sind die nach Absatz 2, zulässigen Nachschüsse zu berücksichtigen.