Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 113, Fassung vom 08.09.2025

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 113

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

3. Abschnitt
Versicherungsmathematische Funktion und verantwortlicher Aktuar

Versicherungsmathematische Funktion

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine wirksame Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik einzurichten, die mit folgenden Aufgaben betraut ist:
    1. Ziffer eins
      Koordinierung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks,
    2. Ziffer 2
      Gewährleistung der Angemessenheit der verwendeten Methoden und Basismodelle und der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks getroffenen Annahmen,
    3. Ziffer 3
      Bewertung der Hinlänglichkeit und der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks zugrunde gelegt werden,
    4. Ziffer 4
      Vergleich der besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten,
    5. Ziffer 5
      Information des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks,
    6. Ziffer 6
      Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks im Anwendungsbereich des Paragraph 164,,
    7. Ziffer 7
      Abgabe einer Stellungnahme zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik und über die Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen und
    8. Ziffer 8
      Mitwirkung bei der wirksamen Umsetzung des Risikomanagement-Systems gemäß Paragraph 110,, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Risikomodellen, die der Berechnung der Solvenz- und Mindestkapitalanforderung zugrunde liegen, und bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung gemäß Paragraph 111,
  2. Absatz 2,Die Ausübung der Leitung der versicherungsmathematischen Funktion durch den verantwortlichen Aktuar oder seinen Stellvertreter (Paragraph 114, Absatz eins,) ist bei gleichzeitiger Erfüllung der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeiten des Versicherungsunternehmens zulässig.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Zeichnungspolitik, Solvenzanforderung, Risikobeurteilung

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169034