Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 113
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VAG 2016
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
3. Abschnitt
Versicherungsmathematische Funktion und verantwortlicher Aktuar
Versicherungsmathematische Funktion
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine wirksame Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik einzurichten, die mit folgenden Aufgaben betraut ist:
Koordinierung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks,
Gewährleistung der Angemessenheit der verwendeten Methoden und Basismodelle und der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks getroffenen Annahmen,
Bewertung der Hinlänglichkeit und der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks zugrunde gelegt werden,
Vergleich der besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten,
Information des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks,
Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks im Anwendungsbereich des § 164,Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks im Anwendungsbereich des Paragraph 164,,
Abgabe einer Stellungnahme zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik und über die Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen und
Mitwirkung bei der wirksamen Umsetzung des Risikomanagement-Systems gemäß § 110, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Risikomodellen, die der Berechnung der Solvenz- und Mindestkapitalanforderung zugrunde liegen, und bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung gemäß § 111.Mitwirkung bei der wirksamen Umsetzung des Risikomanagement-Systems gemäß Paragraph 110,, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Risikomodellen, die der Berechnung der Solvenz- und Mindestkapitalanforderung zugrunde liegen, und bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung gemäß Paragraph 111,
(2)Absatz 2,Die Ausübung der Leitung der versicherungsmathematischen Funktion durch den verantwortlichen Aktuar oder seinen Stellvertreter (§ 114 Abs. 1) ist bei gleichzeitiger Erfüllung der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeiten des Versicherungsunternehmens zulässig.Die Ausübung der Leitung der versicherungsmathematischen Funktion durch den verantwortlichen Aktuar oder seinen Stellvertreter (Paragraph 114, Absatz eins,) ist bei gleichzeitiger Erfüllung der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeiten des Versicherungsunternehmens zulässig.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen, Zeichnungspolitik, Solvenzanforderung, Risikobeurteilung
Im RIS seit
23.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169034