Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 110, Fassung vom 08.09.2025

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 110

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

25.04.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

2. Abschnitt
Risikomanagement

Risikomanagement-System

Paragraph 110,
  1. Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames Risikomanagement-System einzurichten, das alle erforderlichen Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um
    1. Ziffer eins
      die eingegangenen und potenziellen Risiken jeweils auf einzelner und aggregierter Basis und
    2. Ziffer 2
      die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen diesen Risiken
    zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber zu berichten.
  2. Absatz 2,Das Risikomanagement-System hat wirksam zu sein, in die Organisationsstruktur und in die Entscheidungsprozesse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens integriert zu sein und die Personen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, gebührend miteinzubeziehen. Es hat die Risiken, die in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung einzubeziehen sind, sowie die Risiken, die bei dieser Berechnung nicht vollständig erfasst werden, zumindest aber die folgenden Bereiche abzudecken:
    1. Ziffer eins
      Risikozeichnung und Rückstellungsbildung,
    2. Ziffer 2
      Asset-Liability-Management,
    3. Ziffer 3
      Kapitalanlagen, insbesondere Derivate und ähnliche Verpflichtungen,
    4. Ziffer 4
      Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement,
    5. Ziffer 5
      Risikomanagement operationeller Risiken und
    6. Ziffer 6
      Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken.
    Die schriftlichen Leitlinien zum Risikomanagement gemäß Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins, haben Strategien zu erfassen, die sich auf die in Ziffer eins bis 6 genannten Bereiche beziehen. Wenn die Volatilitätsanpassung angewendet wird, haben die schriftlichen Leitlinien zum Risikomanagement gemäß Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins, Kriterien zur Anwendung der Volatilitätsanpassung zu umfassen.
  3. Absatz 3,Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung oder die Volatilitätsanpassung anwenden, haben sie einen Liquiditätsplan zu erstellen. In diesem sind alle eingehenden und ausgehenden Zahlungsströme in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die diesen Anpassungen unterliegen, zu projizieren.
  4. Absatz 4,In Bezug auf das Asset-Liability-Management haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen regelmäßig zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und der anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zugrunde liegen;
    2. Ziffer 2
      wenn die Matching-Anpassung angewendet wird, haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes zusätzlich zu berücksichtigen:
      1. Litera a
        die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und der anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Matching-Anpassung zugrunde liegen, einschließlich der Berechnung des grundlegenden Spreads gemäß Paragraph 166, Absatz 4, Ziffer 2,, und die potenziellen Auswirkungen von Zwangsverkäufen von Vermögenswerten auf die anrechenbaren Eigenmittel;
      2. Litera b
        die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und der anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf Änderungen der Zusammensetzung des zugeordneten Vermögensportfolios und
      3. Litera c
        die Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null.
    3. Ziffer 3
      wenn die Volatilitätsanpassung angewendet wird, haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes zusätzlich zu berücksichtigen:
      1. Litera a
        die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und der anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen, und die potenziellen Auswirkungen von Zwangsverkäufen von Vermögenswerten auf die anrechenbaren Eigenmittel und
      2. Litera b
        die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null.
    Falls eine Verringerung der Matching-Anpassung oder der Volatilitätsanpassung auf null zur Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde, hat das Unternehmen der FMA eine Analyse der Maßnahmen vorzulegen, die es in einer derartigen Situation anwenden könnte, um die anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe wieder aufzubringen oder das Risikoprofil zu senken, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung wieder hergestellt ist.
  5. Absatz 5,Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben bei der Nutzung externer Ratings für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und der Solvenzkapitalanforderung im Rahmen ihres Risikomanagements die Angemessenheit dieser externen Ratings zu überprüfen, indem sie soweit praktisch möglich zusätzliche Bewertungen vornehmen.
  6. Absatz 6,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben nachvollziehbar zu dokumentieren, dass im Bereich des Kapitalanlagerisikos Paragraph 124 und Paragraph 125, eingehalten werden.
  7. Absatz 7,Unter Risiken gemäß Absatz eins, fallen auch die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Risiken in Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrieb.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Liquiditätsmanagement

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200672