(2)Absatz 2,Das Risikomanagement-System hat wirksam zu sein, in die Organisationsstruktur und in die Entscheidungsprozesse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens integriert zu sein und die Personen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, gebührend miteinzubeziehen. Es hat die Risiken, die in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung einzubeziehen sind, sowie die Risiken, die bei dieser Berechnung nicht vollständig erfasst werden, zumindest aber die folgenden Bereiche abzudecken:
Risikozeichnung und Rückstellungsbildung,
Asset-Liability-Management,
Kapitalanlagen, insbesondere Derivate und ähnliche Verpflichtungen,
Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement,
Risikomanagement operationeller Risiken und
Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken.
Die schriftlichen Leitlinien zum Risikomanagement gemäß § 107 Abs. 3 Z 1 haben Strategien zu erfassen, die sich auf die in Z 1 bis 6 genannten Bereiche beziehen. Wenn die Volatilitätsanpassung angewendet wird, haben die schriftlichen Leitlinien zum Risikomanagement gemäß § 107 Abs. 3 Z 1 Kriterien zur Anwendung der Volatilitätsanpassung zu umfassen.Die schriftlichen Leitlinien zum Risikomanagement gemäß Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins, haben Strategien zu erfassen, die sich auf die in Ziffer eins bis 6 genannten Bereiche beziehen. Wenn die Volatilitätsanpassung angewendet wird, haben die schriftlichen Leitlinien zum Risikomanagement gemäß Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins, Kriterien zur Anwendung der Volatilitätsanpassung zu umfassen.