(6)Absatz 6Versicherungsunternehmen, die nicht von ihnen selbst konzipierte Versicherungsprodukte in einem Mitgliedstaat anbieten oder über sie beraten, müssen über angemessene Vorkehrungen verfügen, um die in Abs. 4 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale jeder dieser Versicherungsprodukte sowie den jeweils festgelegten Zielmarkt zu verstehen.Versicherungsunternehmen, die nicht von ihnen selbst konzipierte Versicherungsprodukte in einem Mitgliedstaat anbieten oder über sie beraten, müssen über angemessene Vorkehrungen verfügen, um die in Absatz 4, genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale jeder dieser Versicherungsprodukte sowie den jeweils festgelegten Zielmarkt zu verstehen.