Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 317, Fassung vom 07.01.2021

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 317

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 317

Inkrafttretensdatum

29.12.2018

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

13. Hauptstück
Strafbestimmungen

Verletzung von Anzeige-, Melde-und Vorlagepflichten

Paragraph 317,
  1. Absatz eins,Wer gegen die Verpflichtung zur
    1. Ziffer eins
      Anzeige des Erwerbs oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß Paragraph 24, verstößt,(Anm. 1)
    2. Ziffer 2
      Anzeige gemäß Paragraph 63, Absatz 5, erster Satz (Wirkungen der Einbringung) verstößt,
    3. Ziffer 3
      Anzeige gemäß Paragraph 65, Absatz 3, erster Satz (Wirkungen einer Umstrukturierung) verstößt,
    4. Ziffer 4
      Anzeige gemäß Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 4, erster Satz und Ziffer 6, sechster Satz (Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung) verstößt,
    5. Ziffer 5
      Vorlage der verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vor ihrer erstmaligen Anwendung oder bei jeder Änderung oder Ergänzung vor ihrer Anwendung gemäß Paragraph 92, Absatz eins und Paragraph 102, Absatz eins, verstößt,
    6. Ziffer 6
      Anzeige eines Auslagerungsvertrages gemäß Paragraph 86, Absatz eins und 4 oder Paragraph 109, Absatz 2 und 4 verstößt,
    7. Ziffer 7
      Anzeige der Bestellung des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß Paragraph 115, Absatz 2, oder gegen die Verpflichtung zur Anzeige des Ausscheidens des verantwortlichen Aktuars oder seines Stellvertreters gemäß Paragraph 115, Absatz 4, verstößt,
    8. Ziffer 8
      Vorlage des jährlichen schriftlichen Berichts des verantwortlichen Aktuars gemäß Paragraph 116, Absatz 3, zweiter Satz verstößt,
    9. Ziffer 9
      Anzeige gemäß Paragraph 116, Absatz 4, zweiter Satz als verantwortlicher Aktuar verstößt,
    10. Ziffer 10
      Anzeige gemäß Paragraph 122, Absatz eins und 3 im Hinblick auf Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und geschäftsführende Direktoren sowie sonstiger Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, verstößt,
    11. Ziffer 11
      Anzeige der Wahl und des Ausscheidens von Mitgliedern in den Aufsichtsrat gemäß Paragraph 123, Absatz 3, verstößt,
    12. Ziffer 12
      Anzeige der Wahl und des Ausscheidens des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 123, Absatz 4, verstößt,
    13. Ziffer 13
      Anzeige des Erwerbs oder der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gemäß Paragraph 127, Absatz eins bis 3 verstößt,
    14. Ziffer 14
      Anzeige einer die Passiva verändernden Vermögensumschichtung gemäß Paragraph 141, Absatz 3, verstößt,
    15. Ziffer 15
      Anzeige des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 260, Absatz eins, verstößt,
    16. Ziffer 16
      Anzeige gemäß Paragraph 265, Absatz eins und 2 als Abschlussprüfer verstößt,
    17. Ziffer 17
      Anzeige gemäß Paragraph 272, Absatz 2, (Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen), Paragraph 279, Absatz eins, (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung) und Paragraph 280, Absatz eins, (Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung) verstößt,
    18. Ziffer 18
      Anzeige der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz 3, verstößt,
    19. Ziffer 19
      Anzeige gemäß Paragraph 305, Absatz eins, Ziffer 3, als Treuhänder verstößt oder
    20. Ziffer 20
      Anzeige der Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Paragraph 306, Absatz eins, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer die in Paragraph 248, Absatz 2 bis 6 und 8 oder Paragraph 249, vorgesehenen Vorlage- und Meldepflichten oder die Meldepflichten im Rahmen der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung auf Einzel- und Gruppenebene gemäß Paragraph 248, Absatz eins und der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU) wiederholt nicht fristgerecht, unrichtig oder unvollständig erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 122, Absatz eins und 3 im Hinblick auf sonstige Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder für Governance- oder andere Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, Paragraph 123, Absatz 3, hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Aufsichtsratsmitglied, Paragraph 123, Absatz 4, hinsichtlich der Anzeige der Wiederwahl derselben Person als Vorsitzenden, Paragraph 300, Absatz 3, hinsichtlich der Einrichtung oder der Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

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Anmerkung eins, : Artikel 5, Ziffer 10, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018, lautet: „§ 317 Absatz eins, Ziffer eins, entfällt und Paragraph 317, Absatz eins a, erhält die Bezeichnung „1.“.“. Richtig wäre: „§ 317 Absatz eins, Ziffer eins, entfällt und Paragraph 317, Absatz eins, Ziffer eins a, erhält die Bezeichnung „1.“.“.

Schlagworte

Anzeigepflicht, Governancefunktion, Versicherungsunternehmen, Vorlagepflicht, Einzelebene, Versicherungsvertrag

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40212712