Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 96, Fassung vom 28.11.2019

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 96

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Betriebliche Kollektivversicherung: Übertragung von Anwartschaften

Paragraph 96,
  1. Absatz einsDie Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz in eine betriebliche Kollektivversicherung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an das Versicherungsunternehmen hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
    3. Ziffer 3
      Die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch
      1. Litera a
        den Eintritt des Leistungsfalles,
      2. Litera b
        den Entfall des Anspruches oder
      3. Litera c
        die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes
      unberührt.
    Im Falle einer Abfindung (Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 6 c, Absatz 4, BPG oder Paragraph 5, Absatz 2, AVRAG) oder einer Übertragung (Paragraph 6 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an das Versicherungsunternehmen zu überweisen.
  2. Absatz 2Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Absatz eins, nicht nach, weil die Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 6 d, Absatz eins, Ziffer 2, BPG oder
    2. Ziffer 2
      für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Paragraph 66 und Paragraph 67, IO) vorliegen,
    so hat das Versicherungsunternehmen die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6 d, Absatz eins, Ziffer 2, BPG dem Versicherungsunternehmen gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, dass der Arbeitgeber seine laufenden Prämienleistungen an das Versicherungsunternehmen widerrufen hat.
  3. Absatz 3Kommt der Arbeitgeber auf Grund des Eintrittes einer der in Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 genannten Voraussetzungen seiner Verpflichtung zur Überweisung des Deckungserfordernisses nicht nach, so entsteht aus dem noch ausstehenden Teil des Deckungserfordernisses ein Anspruch aus einer direkten Leistungszusage des Arbeitgebers. Die Errechnung des Anspruches hat nach den Rechnungsgrundlagen, die das Versicherungsunternehmen für die betriebliche Kollektivversicherung verwendet, zu erfolgen. Auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist Abschnitt 3 BPG anzuwenden. Die sonstigen Leistungsbedingungen dieser direkten Leistungszusage ergeben sich aus den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherten.
  4. Absatz 4Aus dem Anspruch nach Absatz 3, ist der Unverfallbarkeitsbetrag, auf den der Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu errechnen:
    1. Ziffer eins
      der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaften, die sich aus dem Anspruch nach Absatz 3, ergeben;
    2. Ziffer 2
      bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist der in der betrieblichen Kollektivversicherung verwendete Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen;
    3. Ziffer 3
      bei der Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ist das Risiko der Invalidität nicht zu berücksichtigen;
    4. Ziffer 4
      der Unverfallbarkeitsbetrag ist mit der Höhe des ausstehenden Teils des Deckungserfordernisses beschränkt.
  5. Absatz 5Wenn der nach den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, BPG für die direkte Leistungszusage nach Absatz 3, errechnete Unverfallbarkeitsbetrag den gemäß Absatz 4, errechneten Unverfallbarkeitsbetrag, verzinst mit dem Rechnungszinsfuß (Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer 6, EStG 1988), übersteigt, so gilt dieser höhere Wert.
  6. Absatz 6Bei einer Übertragung nach Absatz eins, können auch geleistete Arbeitnehmerbeiträge übertragen werden, wobei
    1. Ziffer eins
      der Arbeitnehmer diese Übertragung nur vor der Übertragung nach Absatz eins, verlangen kann und
    2. Ziffer 2
      die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge zum Zeitpunkt der Übertragung nach Absatz eins, zur Gänze zu erfolgen hat.
  7. Absatz 7Bei der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus einer direkten Leistungszusage ohne Hinterbliebenenversorgung nach Absatz eins,, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurde, ist abweichend von Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2, die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung durch das Versicherungsunternehmen nicht erforderlich. Dies erstreckt sich jedoch nur auf jene Versicherten, denen diese Leistung bereits vor dem 1. Juli 1990 zugesagt wurde und auf jene direkten Leistungszusagen, bei denen seit 1. Juli 1990 sowie im Zuge der Übertragung keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind. Nach erfolgter Übertragung dürfen solche Zusagen nur dann geändert werden, wenn sie danach Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2, entsprechen. Für die Überweisung des Deckungserfordernisses sind Absatz eins bis 5 anzuwenden.

Schlagworte

Abfindungszeitpunkt

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169017

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P96/NOR40169017