Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 318
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
18.02.2026
Abkürzung
VAG 2016
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Verletzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts über die Solvabilität und Finanzlage
§ 318.Paragraph 318,
Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 241, § 243 oder § 245 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. Wer gegen die Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Paragraph 241,, Paragraph 243, oder Paragraph 245, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Im RIS seit
23.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169240