Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 94, tagesaktuelle Fassung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 94

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Betriebliche Kollektivversicherung: Mitteilungspflichten

Paragraph 94,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber und die Versicherten haben dem Versicherungsunternehmen sämtliche für die Berechnung der Prämien und der Versicherungsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Versicherungsvertrag festzulegen.
  2. Absatz 2Das Versicherungsunternehmen hat für jeden Versicherten ein Konto, aufgeteilt nach Prämien des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, zu führen.
  3. Absatz 2 aDie Informationen gemäß Absatz 3 bis 6 müssen
    1. Ziffer eins
      regelmäßig aktualisiert werden,
    2. Ziffer 2
      klar, prägnant und verständlich formuliert sein,
    3. Ziffer 3
      Fachbegriffe vermeiden, wenn eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann,
    4. Ziffer 4
      inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsistent sein und dürfen nicht irreführend sein,
    5. Ziffer 5
      in lesefreundlicher Form gestaltet sein,
    6. Ziffer 6
      in deutscher Sprache abgefasst sein, es sei denn, dass der Versicherte sich mit der Verwendung einer anderen Sprache ausdrücklich einverstanden erklärt hat, und
    7. Ziffer 7
      kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Paragraph 5, Ziffer 8, PKG oder einer Website oder auf Anfrage kostenlos auf Papier zugänglich gemacht werden.
  4. Absatz 3Der Arbeitgeber hat diejenigen natürlichen Personen, die zum Beitritt zu einem Versicherungsvertrag berechtigt sind, vor Einbeziehung in den Versicherungsvertrag über Folgendes zu informieren:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
    3. Ziffer 3
      die allgemeine Funktionsweise der betrieblichen Kollektivversicherung, den Leistungsumfang sowie alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Optionen;
    4. Ziffer 4
      die Möglichkeit, Eigenprämien zu leisten, und die verwaltungstechnische Abwicklung dieser Prämienleistungen;
    5. Ziffer 5
      die steuerliche Behandlung der Prämien und Leistungen sowie
    6. Ziffer 6
      wo weitere Informationen erhältlich sind.
    Sofern sie davon betroffen sind, hat der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Versicherungsvertrags zu informieren. Das Versicherungsunternehmen und der Arbeitgeber haben dem Versicherten auf dessen Verlangen unverzüglich eine Kopie der ihn betreffenden Teile des Versicherungsvertrags in Papierform auszufolgen.
  5. Absatz 3 aDas Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß Absatz 3, benötigt.
  6. Absatz 3 bDas Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
    3. Ziffer 3
      die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmens, des Arbeitgebers sowie der Versicherten;
    4. Ziffer 4
      die Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    5. Ziffer 5
      die Art der von den Versicherten zu tragenden finanziellen Risiken;
    6. Ziffer 6
      eine Beschreibung über Art und Ausmaß einer Garantie durch das Versicherungsunternehmen;
    7. Ziffer 7
      die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offen stehen;
    8. Ziffer 8
      die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, BPG;
    9. Ziffer 9
      die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 3 ;,
    10. Ziffer 10
      eine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2, über die letzten fünf Jahre und
    11. Ziffer 11
      die Struktur der Kosten.
  7. Absatz 4Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über
    1. Ziffer eins
      die Person des Anwartschaftsberechtigten und das im Versicherungsvertrag festgelegte Pensionsalter,
    2. Ziffer 2
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt,
    3. Ziffer 3
      eine Garantie sowie Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind,
    4. Ziffer 4
      die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien,
    5. Ziffer 5
      einbehaltene Kosten,
    6. Ziffer 6
      die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres,
    7. Ziffer 7
      eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen samt einem Hinweis, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Pensionsleistung abweichen kann,
    8. Ziffer 8
      die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2,,
    9. Ziffer 9
      alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten
    zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Die Anwartschaftsberechtigten sind weiters auf allenfalls ausübbare Optionen, den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, durch einen konkreten Verweis, der dem Anwartschaftsberechtigten auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, sowie, falls anwendbar, auf die Informationen gemäß Paragraph 98, hinzuweisen.
  8. Absatz 5Das Versicherungsunternehmen hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres sowie die einbehaltenen Kosten zu informieren. Weiters hat das Versicherungsunternehmen die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2, sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. Die Pensionsleistung darf erst mit Ende des dritten Monats, nach dem die Information über eine Kürzung der Pensionsleistung dem Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt wurde, gekürzt werden.
  9. Absatz 6Das Versicherungsunternehmen hat
    1. Ziffer eins
      den Anwartschaftsberechtigten bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen und
    2. Ziffer 2
      den Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsoptionen der Pension
    zu informieren.
  10. Absatz 7Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß Absatz 4, Ziffer 7, sowie den Inhalt der Information gemäß Absatz 3 a und den Inhalt und die Gliederung der Information gemäß Absatz 3 b,, 4, 5 und 6 durch Verordnung festzulegen, wenn dies im Interesse der Versicherten und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
  11. Absatz 8Das Versicherungsunternehmen hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile der versicherungsmathematischen Grundlagen zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Versicherten oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Absatz 4 bis 6 erforderlich sind.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Altersleistung, Hinterbliebenenleistung

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40228344

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P94/NOR40228344