(4)Absatz 4Das Versicherungsunternehmen hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres über
die Person des Anwartschaftsberechtigten und das im Versicherungsvertrag festgelegte Pensionsalter,
Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt,
eine Garantie sowie Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind,
die in diesem Geschäftsjahr vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichteten Prämien,
die Entwicklung der Deckungsrückstellung während dieses Geschäftsjahres und deren Stand am Ende dieses Geschäftsjahres,
eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen samt einem Hinweis, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Pensionsleistung abweichen kann,
die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2,die Veranlagung und Wertentwicklung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 2,,
alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag relevanten Daten
zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Die Anwartschaftsberechtigten sind weiters auf allenfalls ausübbare Optionen, den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Anwartschaftsberechtigten auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, sowie, falls anwendbar, auf die Informationen gemäß § 98 hinzuweisen.zu informieren. Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben. Die Anwartschaftsberechtigten sind weiters auf allenfalls ausübbare Optionen, den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, durch einen konkreten Verweis, der dem Anwartschaftsberechtigten auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, sowie, falls anwendbar, auf die Informationen gemäß Paragraph 98, hinzuweisen.