Bundesrecht konsolidiert: Verpackungsabgrenzungsverordnung § 4, Fassung vom 31.12.2025

Verpackungsabgrenzungsverordnung § 4

Kurztitel

Verpackungsabgrenzungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 10/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

30.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Erfüllung der Verpflichtungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen haben
    1. Ziffer eins
      die Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, AWG 2002 und
    2. Ziffer 2
      im Fall, dass ein vor- oder nachgelagerter Vertreiber die Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung 2014 erfüllt, dieser Vertreiber
    die sie treffenden Verpflichtungen entsprechend dem Anhang und den darin festgelegten Anteilen zu erfüllen.
  2. Absatz 2Für jene Massen an Verpackungen, für die ein Primärverpflichteter an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, das die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 21, AWG 2002 zulässigerweise in Anspruch nimmt, gilt die Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und Gewerbeverpackungen auf Basis der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, kann ein Teilnehmer an einem Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen den Anhang in der Fassung der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2016,, in folgenden Fällen anwenden:
    1. Ziffer eins
      Im Rahmen der Jahresabschlussmeldung für das Jahr 2015 an das Sammel- und Verwertungssystem und
    2. Ziffer 2
      für die Teilnahme und Meldung an ein Sammel- und Verwertungssystem für den Zeitraum von 1. Jänner 2016 bis zum Inkrafttreten der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, BGBl. römisch II Nr. 29/2016; dies gilt sinngemäß auch für Verpflichtete des Abschnitts 3 der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20009078

Dokumentnummer

NOR40179458

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/10/P4/NOR40179458