Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verpackungsabgrenzungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
30.01.2016
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Erfüllung der Verpflichtungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsFür die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen haben
die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 unddie Primärverpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, AWG 2002 und
im Fall, dass ein vor- oder nachgelagerter Vertreiber die Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung 2014 erfüllt, dieser Vertreiber
die sie treffenden Verpflichtungen entsprechend dem Anhang und den darin festgelegten Anteilen zu erfüllen.
(2)Absatz 2Für jene Massen an Verpackungen, für die ein Primärverpflichteter an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, das die Bestimmung des § 78 Abs. 21 AWG 2002 zulässigerweise in Anspruch nimmt, gilt die Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und Gewerbeverpackungen auf Basis der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013.Für jene Massen an Verpackungen, für die ein Primärverpflichteter an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, das die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 21, AWG 2002 zulässigerweise in Anspruch nimmt, gilt die Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und Gewerbeverpackungen auf Basis der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 kann ein Teilnehmer an einem Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen den Anhang in der Fassung der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, BGBl. II Nr. 29/2016, in folgenden Fällen anwenden:Abweichend von Absatz eins, kann ein Teilnehmer an einem Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen den Anhang in der Fassung der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2016,, in folgenden Fällen anwenden: Im Rahmen der Jahresabschlussmeldung für das Jahr 2015 an das Sammel- und Verwertungssystem und
für die Teilnahme und Meldung an ein Sammel- und Verwertungssystem für den Zeitraum von 1. Jänner 2016 bis zum Inkrafttreten der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, BGBl. II Nr. 29/2016; dies gilt sinngemäß auch für Verpflichtete des Abschnitts 3 der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014.für die Teilnahme und Meldung an ein Sammel- und Verwertungssystem für den Zeitraum von 1. Jänner 2016 bis zum Inkrafttreten der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, BGBl. römisch II Nr. 29/2016; dies gilt sinngemäß auch für Verpflichtete des Abschnitts 3 der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,.
Schlagworte
Sammelsystem
Im RIS seit
01.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20009078
Dokumentnummer
NOR40179458