Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
BuLVwG-Eingabengebührverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.02.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BuLVwG-EGebV
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge 15 Euro.
(2)Absatz 2Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.
Im RIS seit
09.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017
Gesetzesnummer
20009065
Dokumentnummer
NOR40167555