Bundesrecht konsolidiert: Informationsordnungsgesetz § 12, Fassung vom 06.10.2024

Informationsordnungsgesetz § 12

Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Zugangsberechtigung zu nicht-öffentlichen Informationen des Nationalrates

Paragraph 12,
  1. Absatz einsNicht-öffentliche Informationen des Nationalrates sind für die Mitglieder des Nationalrates, für von den Klubs namhaft gemachte Personen und für Bedienstete der Parlamentsdirektion, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, zugänglich und werden gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 verteilt.
  2. Absatz 2Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter sowie der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter haben Zugang zu allen dem Untersuchungsausschuss vorgelegten oder im Untersuchungsausschuss entstandenen nicht-öffentlichen Akten und Unterlagen. Der Ermittlungsbeauftragte hat Zugang zu diesen Akten und Unterlagen, soweit dies gemäß seinem Auftrag erforderlich ist.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

20009039

Dokumentnummer

NOR40167148