(1)Absatz einsDie Abwicklungsbehörde hat im Einvernehmen mit der FMA zu überprüfen, dass Institute den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 100 Abs. 1 und 5,, § 101 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 einhalten.Die Abwicklungsbehörde hat im Einvernehmen mit der FMA zu überprüfen, dass Institute den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 5,, Paragraph 101, Absatz eins und Paragraph 102, Absatz eins und gegebenenfalls die Anforderung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, einhalten.