Bundesrecht konsolidiert: Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 1, Fassung vom 02.01.2018

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

11.08.2022

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist zur Sanierung und Abwicklung folgender Unternehmen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Institute;
    2. Ziffer 2
      CRR-Finanzinstitute, die Tochterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts oder einer CRR-Wertpapierfirma oder einer Gesellschaft gemäß Ziffer 3, oder 4 sind und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß den Artikel 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 1, einbezogen sind;
    3. Ziffer 3
      Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
    4. Ziffer 4
      Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften;
    5. Ziffer 5
      Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten besonderen Bedingungen.
    Auf Rechtsträger gemäß Ziffer 2 bis 4 ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn sie einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, angehören.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes haben die Abwicklungsbehörde und die FMA gemäß dem Grundsatz der Proportionalität auf folgende Eigenschaften eines Unternehmens gemäß Absatz eins, Bedacht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      die Art seiner Geschäftstätigkeiten,
    2. Ziffer 2
      seine Beteiligungsstruktur,
    3. Ziffer 3
      seine Rechtsform,
    4. Ziffer 4
      sein Risikoprofil,
    5. Ziffer 5
      seine Größe und seinen Rechtsstatus,
    6. Ziffer 6
      seine Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem im Allgemeinen,
    7. Ziffer 7
      den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten,
    8. Ziffer 8
      seine Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, das die Anforderungen von Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, oder in anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
    9. Ziffer 9
      ob es Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.
  3. Absatz 3Bei jenen Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die gemäß Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, Sitzung 1, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden sind.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40177857

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P1/NOR40177857