Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Art. 32, Fassung vom 09.07.2019

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Art. 32

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 193/2014

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 32

Inkrafttretensdatum

01.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 32

Die Verwahrer und ihre Aufgaben

(1) Der Verwahrer, dem eine Handlung, Notifikation oder Mitteilung zur Kenntnis gebracht worden ist, notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und den Mitgliedstaaten der OECD und jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 28 und 29;
  4. Litera d
    jede nach Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 3 abgegebene Erklärung und die Rücknahme jeder dieser Erklärungen;
  5. Litera e
    jeden nach Artikel 30 angebrachten Vorbehalt und jede nach Artikel 30 Absatz 4 erfolgte Rücknahme eines Vorbehalts;
  6. Litera f
    jede nach Artikel 2 Absatz 3 oder 4, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 29 oder Artikel 31 Absatz 1 eingegangene Notifikation;
  7. Litera g
    jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

(2) Der Verwahrer, bei dem nach Absatz 1 eine Mitteilung eingeht oder der nach Absatz 1 eine Notifikation vornimmt, unterrichtet den anderen Verwahrer unverzüglich hiervon.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Von den Verwahrern am 1. Juni 2011 gemäß Artikel römisch zehn Absatz 4 des Protokolls zur Abänderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in englischer und französischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in zwei Urschriften, von denen eine im Archiv jedes Verwahrers hinterlegt wird. Die Verwahrer übermitteln jeder Vertragspartei des Übereinkommens, welches durch das Protokoll abgeändert wurde, und jedem Staat, der berechtigt ist, eine Vertragspartei zu werden, eine beglaubigte Abschrift.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Im RIS seit

23.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015

Gesetzesnummer

20008955

Dokumentnummer

NOR40165061