Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Loskennzeichnungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
13.12.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsBei verpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzugeben.
(2)Absatz 2Bei unverpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der äußeren Verpackung oder dem Behältnis oder sonst auf den diesbezüglichen Handelsdokumenten anzugeben.
(3)Absatz 3Das Los ist in jedem Fall gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.
Im RIS seit
19.09.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2014
Gesetzesnummer
20008938
Dokumentnummer
NOR40164810