Bundesrecht konsolidiert: Loskennzeichnungsverordnung § 3, Fassung vom 08.11.2024

Loskennzeichnungsverordnung § 3

Kurztitel

Loskennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Festlegung und Anbringung des Loses

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Los wird vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker (von der Erzeugerin, Herstellerin oder Verpackerin) eines Lebensmittels oder vom (von der) ersten in der Europäischen Union ansässigen Verkäufer (Verkäuferin) festgelegt.
  2. Absatz 2Das Los wird in jedem Fall unter der Verantwortung eines (einer) der Lebensmittelunternehmer (Lebensmittelunternehmerinnen) gemäß Absatz eins, festgelegt und angebracht.
  3. Absatz 3Dem Los geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, es unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung.

Im RIS seit

19.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2014

Gesetzesnummer

20008938

Dokumentnummer

NOR40164809