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Bundesrecht konsolidiert: Loskennzeichnungsverordnung § 1, Fassung vom 08.11.2024
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D)
Loskennzeichnungsverordnung § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 08.11.2024
§ 0 am 08.11.2024
§ 2 am 08.11.2024
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 13.12.2014
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Loskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
13.12.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Geltungsbereich
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins
Diese Verordnung regelt die Kennzeichnung der Angabe, mit der sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt.
(2)
Absatz 2
Gemäß dieser Verordnung ist das „Los“ eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.
(3)
Absatz 3
Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gemäß Abs. 1 versehen sind.
Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gemäß Absatz eins, versehen sind.
Im RIS seit
19.09.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2014
Gesetzesnummer
20008938
Dokumentnummer
NOR40164807
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/230/P1/NOR40164807