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Bundesrecht konsolidiert: Loskennzeichnungsverordnung § 3, tagesaktuelle Fassung
Loskennzeichnungsverordnung § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 2 am 05.12.2024
§ 4 am 05.12.2024
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 13.12.2014
Kurztitel
Loskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
13.12.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Festlegung und Anbringung des Loses
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins
Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker (von der Erzeugerin, Herstellerin oder Verpackerin) eines Lebensmittels oder vom (von der) ersten in der Europäischen Union ansässigen Verkäufer (Verkäuferin) festgelegt.
(2)
Absatz 2
Das Los wird in jedem Fall unter der Verantwortung eines (einer) der Lebensmittelunternehmer (Lebensmittelunternehmerinnen) gemäß Abs. 1 festgelegt und angebracht.
Das Los wird in jedem Fall unter der Verantwortung eines (einer) der Lebensmittelunternehmer (Lebensmittelunternehmerinnen) gemäß Absatz eins, festgelegt und angebracht.
(3)
Absatz 3
Dem Los geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, es unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung.
Im RIS seit
19.09.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2014
Gesetzesnummer
20008938
Dokumentnummer
NOR40164809
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2014/230/P3/NOR40164809