Bundesrecht konsolidiert: Loskennzeichnungsverordnung § 2, tagesaktuelle Fassung

Loskennzeichnungsverordnung § 2

Kurztitel

Loskennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs
      1. Litera a
        an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden,
      2. Litera b
        an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden oder
      3. Litera c
        zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden,
    2. Ziffer 2
      wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher (die Endverbraucherin) nicht verpackt sind, auf Anfrage des Käufers (der Käuferin) verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackt werden,
    3. Ziffer 3
      für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst,
    4. Ziffer 4
      für Speiseeis-Einzelpackungen.
  2. Absatz 2Im Ausnahmefall gemäß Absatz eins, Ziffer 4, muss die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, auf der Sammelpackung angegeben werden.

Schlagworte

Lagerstelle, Aufmachungsstelle, Zubereitungssystem

Im RIS seit

19.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2014

Gesetzesnummer

20008938

Dokumentnummer

NOR40164808