Bundesrecht konsolidiert: Loskennzeichnungsverordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

Loskennzeichnungsverordnung § 1

Kurztitel

Loskennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.12.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt die Kennzeichnung der Angabe, mit der sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt.
  2. Absatz 2Gemäß dieser Verordnung ist das „Los“ eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.
  3. Absatz 3Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gemäß Absatz eins, versehen sind.

Im RIS seit

19.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2014

Gesetzesnummer

20008938

Dokumentnummer

NOR40164807