Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
23.08.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ARR 2014
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Förderungsbegriff und -arten
§ 2.Paragraph 2,
Förderungen im Sinne dieser Verordnung sind Aufwendungen des Bundes für
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie
sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art,
die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen Förderungsvertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung (§ 12) gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten.die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung (Artikel 17, B-VG) einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen Förderungsvertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung (Paragraph 12,) gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten.
Schlagworte
Förderungsart, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss
Im RIS seit
28.08.2014
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014
Gesetzesnummer
20008920
Dokumentnummer
NOR40164483