(2)Absatz 2Falls die Bundesministerin oder der Bundesminister beabsichtigt, die Abwicklung von Förderungen an Abwicklungsstellen zu übertragen (Abs. 1), hat sie oder er nach Möglichkeit einheitliche und gegebenenfalls ressortübergreifende Abwicklungsstellen zu betrauen, wenn dies wirtschaftlich und sachlich sinnvoll erscheint.Falls die Bundesministerin oder der Bundesminister beabsichtigt, die Abwicklung von Förderungen an Abwicklungsstellen zu übertragen (Absatz eins,), hat sie oder er nach Möglichkeit einheitliche und gegebenenfalls ressortübergreifende Abwicklungsstellen zu betrauen, wenn dies wirtschaftlich und sachlich sinnvoll erscheint.