Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Energieeffizienzgesetz § 14, Fassung vom 23.05.2022

Bundes-Energieeffizienzgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

14.06.2023

Abkürzung

EEffG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

2. Abschnitt
Besondere Pflichten des Bundes

Energieexperten und Energieberater des Bundes

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Bund, vertreten durch das jeweilige Bundesorgan gemäß Anhang römisch II, hat für jede Bundesdienststelle gemäß Paragraph 12 bis Paragraph 16, mindestens eine fachlich geeignete Person als Energieexperten zu bestellen.
  2. Absatz 2Alle aufgrund des Bundesrechts eingerichteten juristischen Personen sowie alle mehrheitlich im Eigentum einer juristischen Person des Bundes stehenden Unternehmen können fachlich geeignete Personen als Energieexperten bestellen.
  3. Absatz 3Die fachliche Eignung einer Person liegt vor, wenn sie die Qualitätskriterien gemäß Paragraph 17, erfüllt.
  4. Absatz 4Den Energieexperten der Bundesdienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Unterstützung der jeweiligen Bundesdienststelle beim Energiemanagement, insbesondere bei der Führung der Energiebuchhaltung und beim Energiecontrolling;
    2. Ziffer 2
      die Beratung der jeweiligen Bundesdienststelle in Fragen der Energieeffizienz;
    3. Ziffer 3
      die eigene Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieeffizienz sowie die Schulung von Mitarbeitern;
    4. Ziffer 4
      die Verteilung der Erhebungsunterlagen der Energieberater des Bundes zur Erfassung des Energieeinsatzes der Bundesverwaltung im jeweiligen Bereich und die Weiterleitung der Energiemeldungen an die Energieberater des Bundes.
  5. Absatz 5Den beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen organisatorisch eingerichteten Energieberatern des Bundes obliegt, sofern sie die Qualitätskriterien gemäß Paragraph 17, erfüllen, die Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion zwischen den jeweiligen Energieexperten der Bundesdienststellen und der nationalen Energieeffizienz Monitoringstelle.
  6. Absatz 6Den Energieberatern des Bundes obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Führung der Energiestatistik der Bundesverwaltung und der Endenergieverbrauchsbuchhaltung. Darunter fallen insbesondere:
      1. Litera a
        Die Erstellung der Erhebungsunterlagen zur Erfassung des Energieeinsatzes der Bundesverwaltung für die Energieexperten der Bundesdienststellen;
      2. Litera b
        die Plausibilitätsprüfung der in den Erhebungsunterlagen eingetragenen energierelevanten Daten;
      3. Litera c
        die Erfassung der Eingabedaten in das Energiedatenbankmodul eGISY bzw. dessen Nachfolgeprogramm und die Auswertung der Daten durch Grob- oder Feinanalysen;
      4. Litera d
        die Dokumentation der monatlichen Energieverbrauchsdaten und die Kontrolle des Energieaufwandes durch Vergleiche sowie die Dokumentation der Veränderung des Energieverbrauches bezogen auf das jeweilige Vorjahr unter Berücksichtigung der Raum- und Klimadaten;
      5. Litera e
        die Erstellung eines jährlichen Endberichtes und einer Jahressstatistik und die Weiterleitung an die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle sowie an die Energieexperten der Bundesdienststellen.
    2. Ziffer 2
      Die Beratung und Unterstützung der Bundesdienststellen und der Energieexperten der Bundesdienststellen im Bereich Energiemanagement und Energieeffizienz, insbesondere auch in Zusammenhang mit dem Bundescontracting (Energiespardienstleistungsverträge) und die Erstellung eines jährlichen Monitoringberichtes (je Contracting-Pool), der auf Anfrage auch an die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle zu übermitteln ist.
  7. Absatz 7Die Energieberater des Bundes sind befugt, Energieausweise im Sinne des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, für die im Eigentum des Bundes stehenden und von ihm genutzten Gebäude und Räumlichkeiten zu erstellen und die Energieausweisdaten, die den Anforderungen gemäß Abschnitt H der Anlage zum Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, zu entsprechen haben, der Bundesanstalt Statistik Österreich für die elektronische Registrierung von Energieausweisen im Gebäude- und Wohnungsregister (Energieausweisdatenbank) unmittelbar und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Ausbildung, Grobanalyse, Raumdaten

Im RIS seit

13.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164317

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/72/P14/NOR40164317